Mieterverein Dresden informiert zu Hausmeisterkosten
Hausmeisterkosten = Betriebskosten?
Veröffentlicht am Freitag, 21. April 2017
Der Mietervereins Dresden und Umgebung e. V. informiert über Hausmeisterkosten und Betriebskostenabrechnung. Denn Gesetze und Betriebskostenverordnung erlauben dem Vermieter, Kosten für den Hausmeister bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag in die jährliche Betriebskostenabrechnung umzulagern, jedoch gilt das nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung e. V. nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeistertätigkeiten anfallen.
Gesetz und Betriebskostenverordnung erlauben, dass die Kosten für den Hausmeister bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden können, jedoch gilt das nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung e.V. nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeistertätigkeiten anfallen. Soweit der Hausmeister Reparaturen im Haus oder in der Wohnung durchführt oder er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, zum Beispiel die Wohnungsübergabe macht, Mietinteressenten Wohnungen zeigt usw., dürfen die Kosten hierfür nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.
Da aber Hausmeister vielerorts »Mädchen für alles« sind, dürfen die Hausmeisterkosten dann nur anteilig abgerechnet werden. Machen die echten Hausmeistertätigkeiten – wie Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst usw. – 50 Prozent der Hausmeisterarbeiten aus und entfallen die restlichen 50 Prozent auf Reparatur-, Renovierungs- und Verwaltungsarbeiten, dann dürfen auch nur 50 Prozent der Hausmeisterkosten (Lohn, Gehalt und Sozialbeiträge) als Betriebskosten abgerechnet werden. Den Rest muss der Vermieter aus der eigenen Tasche zahlen.
Klassische Hausmeistertätigkeiten sind Arbeiten, die eher praktisch-technischer Natur sind: Reinigung des Bürgersteiges, Winterdienst, Gebäudereinigung (Treppenhaus, Gemeinschaftsräume), Leeren von Papierkörben, ggf. Bereitstellung der Müllgefäße für die Müllabfuhr, Gartenpflege, Überwachung der Hausordnung, Kontrolle auf unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern bzw. ob Fluchtwege freigehalten werden usw. Aber Vorsicht, warnt der Mieterverein Dresden, auch die Kosten für Gartenpflege oder Hausreinigung sind umlagefähige Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten aber nicht doppelt ansetzen – einmal unter Gartenpflege und das andere Mal unter Hausmeister.
Erledigt der Hausmeister auch die Gartenpflege, dürfen in der Betriebskostenabrechnung unter Gartenpflege nur noch die Kosten für Verbrauchsmaterial auftauchen, aber keine Personalkosten.
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