Mieterverein Dresden informiert zu Hausmeisterkosten

Hausmeisterkosten = Betriebskosten?

Veröffentlicht am Freitag, 21. April 2017

Der Mietervereins Dresden und Umgebung e. V. informiert über Hausmeisterkosten und Betriebskostenabrechnung. Denn Gesetze und Betriebskostenverordnung erlauben dem Vermieter, Kosten für den Hausmeister bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag in die jährliche Betriebskostenabrechnung umzulagern, jedoch gilt das nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung e. V. nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeistertätigkeiten anfallen.

Gesetz und Betriebs­kos­ten­ver­ordnung erlauben, dass die Kosten für den Hausmeister bei entspre­chender Verein­barung im Mietvertrag in die jährliche Betriebs­kos­ten­ab­rechnung einge­stellt werden können, jedoch gilt das nach Darstellung des Mieter­vereins Dresden und Umgebung e.V. nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeis­ter­tä­tig­keiten anfallen. Soweit der Hausmeister Repara­turen im Haus oder in der Wohnung durch­führt oder er Verwal­tungs­auf­gaben wahrnimmt, zum Beispiel die Wohnungs­übergabe macht, Mietin­ter­es­senten Wohnungen zeigt usw., dürfen die Kosten hierfür nicht als Betriebs­kosten abgerechnet werden.

Da aber Hausmeister vielerorts »Mädchen für alles« sind, dürfen die Hausmeis­ter­kosten dann nur anteilig abgerechnet werden. Machen die echten Hausmeis­ter­tä­tig­keiten – wie Hausrei­nigung, Garten­pflege, Winter­dienst usw. – 50 Prozent der Hausmeis­ter­ar­beiten aus und entfallen die restlichen 50 Prozent auf Reparatur-, Renovie­rungs- und Verwal­tungs­ar­beiten, dann dürfen auch nur 50 Prozent der Hausmeis­ter­kosten (Lohn, Gehalt und Sozial­bei­träge) als Betriebs­kosten abgerechnet werden. Den Rest muss der Vermieter aus der eigenen Tasche zahlen.

Klassische Hausmeis­ter­tä­tig­keiten sind Arbeiten, die eher praktisch-techni­scher Natur sind: Reinigung des Bürger­steiges, Winter­dienst, Gebäu­de­rei­nigung (Treppenhaus, Gemein­schafts­räume), Leeren von Papier­körben, ggf. Bereit­stellung der Müllgefäße für die Müllabfuhr, Garten­pflege, Überwa­chung der Hausordnung, Kontrolle auf unerlaubtes Abstellen von Fahrrädern bzw. ob Fluchtwege freige­halten werden usw. Aber Vorsicht, warnt der Mieter­verein Dresden, auch die Kosten für Garten­pflege oder Hausrei­nigung sind umlage­fähige Betriebs­kosten. Der Vermieter darf diese Kosten aber nicht doppelt ansetzen – einmal unter Garten­pflege und das andere Mal unter Hausmeister.

Erledigt der Hausmeister auch die Garten­pflege, dürfen in der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung unter Garten­pflege nur noch die Kosten für Verbrauchs­ma­terial auftauchen, aber keine Perso­nal­kosten.

Steffen Dietrich

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