Corona: Weitere Lockerungen

Veröffentlicht am Donnerstag, 1. Juli 2021

Dresden. Am 1. Juli 2021 tritt eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Sie gestattet weitere Locke­rungen bei einer stabilen Inzidenz von weniger als 10 Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwoh­ne­rinnen und Einwohner. Die Landes­haupt­stadt Dresden unter­schreitet diesen Wert seit deutlich mehr als ... weiterlesen

Dresden. Am 1. Juli 2021 tritt eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Sie gestattet weitere Locke­rungen bei einer stabilen Inzidenz von weniger als 10 Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwoh­ne­rinnen und Einwohner. Die Landes­haupt­stadt Dresden unter­schreitet diesen Wert seit deutlich mehr als fünf Tagen, sodass ab 1. Juli die entspre­chenden Locke­rungen greifen. Viele bishe­rigen Beschrän­kungen entfallen, einige Regelungen gelten weiter. So muss in Geschäften und Märkten, aber auch bei körper­nahen Dienst­leis­tungen oder in Bus, Bahn oder Taxen weiterhin ein medizi­ni­scher Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Im Bereich der Pflege ist in weiten Teilen weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske vorge­schrieben.

Die Regelungen für Großver­an­stal­tungen bleiben ebenso in Kraft. Hier werden auch Genesene und geimpfte Personen mitge­zählt. Die Vorgaben für Disko­theken, Clubs, Musik­clubs behalten ihre Gültigkeit. Es besteht im Innen­be­reich weiterhin eine Testpflicht.

Familien-, Vereins- und Firmen­feiern, die in Gastro­no­mie­be­trieben oder in eigenen Räumlich­keiten oder Freiflächen statt­finden, dürfen maximal 50 Personen besuchen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens­jahres, vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Zusam­men­künften nicht mit.

Bei einer Inzidenz unter 10 müssen Schüle­rinnen und Schüler nur noch einmal pro Woche getestet werden.

Das Gesund­heitsamt rät weiter zur Vorsicht. Die AHA-Regelungen sollten immer dort, wo nötig und möglich, Beachtung finden. Zudem appel­liert das Gesund­heitsamt mit Blick auf die stete Zunahme der Delta-Variante an Reise­rück­keh­rende, die aus neu dekla­rierten Virus­va­ri­an­ten­ge­bieten wie z. B. Portugal oder Russland einreisen, regel­mäßige Testungen in Testzentren durch­führen zu lassen.

Wortlaut der Verordnung unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Christine Pohl

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