Corona: Quarantäneregelungen verschärft
Veröffentlicht am Montag, 18. Januar 2021
Neue Corona-Quarantäne-Regeln in der Landeshauptstadt Dresden: Bei einem positiven Test muss nun der gesamte Hausstand in Quarantäne. Alle weiteren Änderungen gibt es hier im Überblick.
Dresden. Bei positivem Corona-Test muss jetzt der gesamte Hausstand in Quarantäne. Das ist eine der strengeren Regelungen, die die Landeshauptstadt Dresden erlässt. Hintergrund ist ein Erlass des Freistaates Sachsen, der die Kommunen zur Überarbeitung der bisherigen Allgemeinverfügungen anhält.
Das gilt für positiv getestete Personen:
Wer positiv auf das SARS-CoV-2 getestet wurde, muss sich sofort nach dem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben. Es muss nicht auf eine gesonderte Information oder einen Bescheid des Gesundheitsamtes gewartet werden. Es gilt das schriftliche Ergebnis des positiven Tests als Nachweis für den Arbeitgeber.
Wenn die Person nicht erkrankt, endet die Quarantäne zehn Tage, nachdem der Test durchgeführt wurde. Wenn die Person jedoch Symptome entwickelt, endet die Quarantäne zehn Tage nach Symptombeginn und einer zusätzlichen Symptomfreiheit von 48 Stunden. Wenn nach Ablauf dieser Zeitspanne noch Symptome bestehen, sollte der behandelnde Arzt konsultiert werden.
Sofern das Testergebnis auf einem positiven Antigenschnelltest beruht, endet die Quarantäne bei Vorliegen einer negativen PCR-Gegenprobe. Das negative Testergebnis muss an das Gesundheitsamt als Nachweis des Endes der Quarantäne übermittelt werden. Wird kein PCR-Test als Probe durchgeführt, gelten die genannten Quarantänefristen.
Neu ist, dass bei einem positiven Testergebnis der gesamte Hausstand des Getesteten zwingend in Quarantäne muss. Diese kann für alle Betroffenen nur dann vorzeitig aufgehoben werden, wenn die PCR ein negatives Ergebnis bescheinigt. Wichtig ist zudem, dass die positiv getestete Person selbständig ihre Kontaktpersonen der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona »Definition als Kontaktperson der Kategorie I«), die außerhalb des eigenen Hausstandes leben, informiert und eine Liste der Kontakte per E-Mail an gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de schickt.
Die Kontaktpersonen erhalten eine E-Mail vom Gesundheitsamt als Quarantänenachweis. Fällt nach einem positiven Antigenschnelltest das Ergebnis der PCR-Gegenprobe negativ aus, hat die getestete Person die Kontaktpersonen der Kategorie I zu informieren, dass auch deren Quarantäne beendet ist.
Das gilt für Kontaktpersonen der Kategorie I:
Personen, die einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, gelten als Kontaktperson der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona »Definition als Kontaktperson der Kategorie I«). Sobald einer Person dies durch das Gesundheitsamt oder durch die positiv getestete Person mitgeteilt wird, muss sie sich für 14 Tage nach dem letzten Kontakt in sofortige Quarantäne begeben.
Strengere Regelungen gelten für die Kontaktpersonen des eigenen Hausstandes. Sie müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten, die nicht durch ein negatives Ergebnis vorzeitig beendet werden kann.
Quarantäne-Ausnahmen gelten, wenn Angehörige des Hausstandes bereits selbst vor höchstens sechs Monaten mittels PCR-Test positiv getestet waren und sich aktuell nicht mehr in Quarantäne befinden oder für Hausstandsangehörige, zu denen der positiv Getestete innerhalb von 48 Stunden vor Beginn seiner Symptome oder – bei Symptomfreiheit – seit zwei Tagen vor dem Test keinen Kontakt hatte.
Kontaktpersonen der Kategorie I, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, müssen sich ebenfalls nach der Information durch den Getesteten oder das Gesundheitsamt in sofortige 14-tägige Quarantäne begeben. Sie können frühestens am zehnten Tag der Quarantäne einen PCR-Test oder – und auch das ist neu – einen Antigenschnelltest durchführen, der bei negativem Ergebnis die Quarantäne sofort beendet. Betroffene dürfen zur Durchführung des Tests nach vorheriger Absprache mit dem Arzt trotz Quarantäne das Haus verlassen. Wurde bei der positiv getesteten Person eine neuartige Variante von SARS-CoV-2 nachgewiesen, wie sie in England und Südafrika erstmals isoliert wurden (B.1.1.7; B.1.351), erfolgt keine Verkürzung der Quarantänedauer von 14 Tagen.
Das gilt für Verdachtspersonen:
Schärfere Regeln gelten für so genannte Verdachtspersonen. Das sind Personen mit Symptomen, für die ein Arzt einen PCR-Test angeordnet hat und die auf das Ergebnis ihres Tests warten. Verdachtspersonen müssen sich zunächst unverzüglich in Quarantäne begeben, der Hausstand jedoch noch nicht. Sobald der PCR-Test eine Infektion mit dem Corona-Virus nachweist, gelten sie als positiv Getestete und müssen die oben genannten Dinge beachten. Bei einem negativen Testergebnis ist für Verdachtspersonen die Quarantäne automatisch beendet.
Als Nachweis für den Arbeitgeber gilt der PCR-Befund, um für die Quarantänezeit Verdienstausfall zu beantragen.
Das Gesundheitsamt appelliert an die Bürger, ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen. Wichtig sei, die Quarantänen schnellstmöglich zu beginnen, damit die Infektionsketten durchbrochen werden.