Corona: Quarantäneregelungen verschärft

Veröffentlicht am Montag, 18. Januar 2021

Neue Corona-Quarantäne-Regeln in der Landeshauptstadt Dresden: Bei einem positiven Test muss nun der gesamte Hausstand in Quarantäne. Alle weiteren Änderungen gibt es hier im Überblick.

Dresden. Bei positivem Corona-Test muss jetzt der gesamte Hausstand in Quarantäne. Das ist eine der stren­geren Regelungen, die die Landes­haupt­stadt Dresden erlässt. Hinter­grund ist ein Erlass des Freistaates Sachsen, der die Kommunen zur Überar­beitung der bishe­rigen Allge­mein­ver­fü­gungen anhält.

Das gilt für positiv getestete Personen:

Wer positiv auf das SARS-CoV-2 getestet wurde, muss sich sofort nach dem Bekannt­werden des positiven Testergeb­nisses in Quarantäne begeben. Es muss nicht auf eine geson­derte Infor­mation oder einen Bescheid des Gesund­heits­amtes gewartet werden. Es gilt das schrift­liche Ergebnis des positiven Tests als Nachweis für den Arbeit­geber.

Wenn die Person nicht erkrankt, endet die Quarantäne zehn Tage, nachdem der Test durch­ge­führt wurde. Wenn die Person jedoch Symptome entwi­ckelt, endet die Quarantäne zehn Tage nach Symptom­beginn und einer zusätz­lichen Symptom­freiheit von 48 Stunden. Wenn nach Ablauf dieser Zeitspanne noch Symptome bestehen, sollte der behan­delnde Arzt konsul­tiert werden.

Sofern das Testergebnis auf einem positiven Antigen­schnelltest beruht, endet die Quarantäne bei Vorliegen einer negativen PCR-Gegen­probe. Das negative Testergebnis muss an das Gesund­heitsamt als Nachweis des Endes der Quarantäne übermittelt werden. Wird kein PCR-Test als Probe durch­ge­führt, gelten die genannten Quaran­tä­ne­fristen.

Neu ist, dass bei einem positiven Testergebnis der gesamte Hausstand des Getes­teten zwingend in Quarantäne muss. Diese kann für alle Betrof­fenen nur dann vorzeitig aufge­hoben werden, wenn die PCR ein negatives Ergebnis bescheinigt. Wichtig ist zudem, dass die positiv getestete Person selbständig ihre Kontakt­per­sonen der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona »Definition als Kontakt­person der Kategorie I«), die außerhalb des eigenen Hausstandes leben, infor­miert und eine Liste der Kontakte per E-Mail an gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de schickt.

Die Kontakt­per­sonen erhalten eine E-Mail vom Gesund­heitsamt als Quaran­tä­ne­nachweis. Fällt nach einem positiven Antigen­schnelltest das Ergebnis der PCR-Gegen­probe negativ aus, hat die getestete Person die Kontakt­per­sonen der Kategorie I zu infor­mieren, dass auch deren Quarantäne beendet ist.

Das gilt für Kontaktpersonen der Kategorie I:

Personen, die einen engen Kontakt zu einer positiv getes­teten Person hatten, gelten als Kontakt­person der Kategorie I (siehe www.dresden.de/corona »Definition als Kontakt­person der Kategorie I«). Sobald einer Person dies durch das Gesund­heitsamt oder durch die positiv getestete Person mitge­teilt wird, muss sie sich für 14 Tage nach dem letzten Kontakt in sofortige Quarantäne begeben.

Strengere Regelungen gelten für die Kontakt­per­sonen des eigenen Hausstandes. Sie müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten, die nicht durch ein negatives Ergebnis vorzeitig beendet werden kann.

Quarantäne-Ausnahmen gelten, wenn Angehörige des Hausstandes bereits selbst vor höchstens sechs Monaten mittels PCR-Test positiv getestet waren und sich aktuell nicht mehr in Quarantäne befinden oder für Hausstands­an­ge­hörige, zu denen der positiv Getestete innerhalb von 48 Stunden vor Beginn seiner Symptome oder – bei Symptom­freiheit – seit zwei Tagen vor dem Test keinen Kontakt hatte.

Kontakt­per­sonen der Kategorie I, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, müssen sich ebenfalls nach der Infor­mation durch den Getes­teten oder das Gesund­heitsamt in sofortige 14-tägige Quarantäne begeben. Sie können frühestens am zehnten Tag der Quarantäne einen PCR-Test oder – und auch das ist neu – einen Antigen­schnelltest durch­führen, der bei negativem Ergebnis die Quarantäne sofort beendet. Betroffene dürfen zur Durch­führung des Tests nach vorhe­riger Absprache mit dem Arzt trotz Quarantäne das Haus verlassen. Wurde bei der positiv getes­teten Person eine neuartige Variante von SARS-CoV-2 nachge­wiesen, wie sie in England und Südafrika erstmals isoliert wurden (B.1.1.7; B.1.351), erfolgt keine Verkürzung der Quaran­tä­ne­dauer von 14 Tagen.

Das gilt für Verdachtspersonen:

Schärfere Regeln gelten für so genannte Verdachts­per­sonen. Das sind Personen mit Symptomen, für die ein Arzt einen PCR-Test angeordnet hat und die auf das Ergebnis ihres Tests warten. Verdachts­per­sonen müssen sich zunächst unver­züglich in Quarantäne begeben, der Hausstand jedoch noch nicht. Sobald der PCR-Test eine Infektion mit dem Corona-Virus nachweist, gelten sie als positiv Getestete und müssen die oben genannten Dinge beachten. Bei einem negativen Testergebnis ist für Verdachts­per­sonen die Quarantäne automa­tisch beendet.

Als Nachweis für den Arbeit­geber gilt der PCR-Befund, um für die Quaran­tä­nezeit Verdienst­ausfall zu beantragen.

Das Gesund­heitsamt appel­liert an die Bürger, ihre Eigen­ver­ant­wortung wahrzu­nehmen. Wichtig sei, die Quaran­tänen schnellst­möglich zu beginnen, damit die Infek­ti­ons­ketten durch­brochen werden.

www.dresden.de/corona

Christine Pohl

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