Corona: Gesundheitsamt informiert schriftlich

Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Dezember 2021

Das Gesundheitsamt stellt ab 1. Dezember 2021 sein Verfahren der Fallbearbeitung um.

Dresden. Mit der steigenden Inzidenz ist das Gesund­heitsamt nicht mehr in der Lage, Kontakt mit den positiv auf Corona getes­teten Personen aufzu­nehmen und stellt ab heute, Mittwoch, 1. Dezember 2021, sein Verfahren der Fallbe­ar­beitung um.

Es gibt folgende Änderungen

Wird jemand nach einem PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet, wird der Befund automa­tisch an das Gesund­heitsamt übermittelt. Eine Kontakt­auf­nahme der positiv getes­teten Person mit dem Gesund­heitsamt ist nicht notwendig. Jedoch muss sich die Person zusammen mit den ungeimpften oder nicht genesenen Hausstands­an­ge­hö­rigen sofort in Quarantäne begeben. Der Tag des Tests oder des Symptom­be­ginns ist Tag Null. Ab dem darauf­fol­genden Tag zählt die Quarantäne. Für die positive getestete Person 14 Tage und für die ungeimpften oder nicht genesenen Kontakt­person zehn Tage. Kontakt­per­sonen können die Quarantäne ab Tag sieben der Quarantäne mittels PCR- oder profes­sio­nellem Antigen­schnelltest beenden, sofern dieser ein negatives Testergebnis zeigt.

Sollte der Verdacht oder die Bestä­tigung der Omikron-Variante beim Indexfall gegeben sein, müssen sich auch genesene oder geimpfte Kontakt­per­sonen im Hausstand unver­züglich absondern.

Sobald der Befund im Gesund­heitsamt einge­gangen ist, erhält die positiv getestete Person automa­tisch ein Anschreiben. Dieses gilt als Abson­de­rungs­be­schei­nigung zur Vorlage beim Arbeit­geber, aber auch als Testnachweis, sofern die Kontakt­per­sonen eine PCR-Testung in Anspruch nehmen wollen.

Es gibt keine amtliche Beschei­nigung über die Genesung. Als Nachweis der Genesung gilt das positive Testergebnis des PCR-Tests. Mit diesem kann, z. B. in Apotheken, auch ein digitales Genesenen-Zerti­fikat ausge­stellt werden.

Verhalten von Verdachtspersonen

Hierfür hat das Gesund­heitsamt in Zusam­men­arbeit mit dem Sächsi­schen Staats­mi­nis­terium für Soziales und Gesell­schaft­lichen Zusam­menhalt nochmals einen Handzettel zusam­men­ge­stellt. Insbe­sondere wird nochmals darauf hinge­wiesen, dass nach einem positiven Schnelltest die Pflicht zur Durch­führung eines PCR-Tests besteht.

Weiter­ge­hende Infor­ma­tionen finden sich auf www.dresden.de/corona und www.coronavirus.sachsen.de

Christine Pohl

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