7-Tages-Inzidenz in Dresden sinkt unter 100

Bundesnotbremse außer Kraft – Lockerungen ab 19. Mai 2021

Veröffentlicht am Montag, 17. Mai 2021

Am 17. Mai 2021 lag in Dresden die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner am fünften Werktag in Folge unter der magischen Zahl von 100. Damit tritt ab 19. Mai die „Bundesnotbremse“ außer Kraft. Somit gelten ab Mittwoch wieder die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Was bedeutet das?

Dresden. Am 17. Mai 2021 lag in Dresden die 7-Tages-Inzidenz der Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwohner am fünften Werktag in Folge unter der magischen Zahl von 100. Damit tritt ab 19. Mai die „Bundes­not­bremse“ außer Kraft. Somit gelten ab Mittwoch wieder die Regelungen der Sächsi­schen Corona-Schutz-Verordnung. Was bedeutet das?

Es gibt keine  Ausgangs­sperre mehr. Die Kontakt­be­schrän­kungen werden gelockert. Es dürfen sich Personen aus zwei Hausständen treffen, wobei die Zahl der zuläs­sigen Personen in geschlos­senen Raum auf fünf, im Freien auf zehn beschränkt ist. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene oder vollständig geimpfte Personen werden nicht mitge­zählt.

Einrichtungen und Angebote

Einkaufen: Geschäfte und Läden des Grund­be­darfs bleiben ohne Beschränkung geöffnet. Für alle anderen gilt weiterhin das Prinzip „click & meet“ mit Kontakt­er­fassung und -nachver­folgung sowie einem tages­ak­tu­ellen Negativtest oder dem Nachweis über die Genesung oder vollständige Impfung.

Gastro­nomie: Neben der Abgabe von mitnah­me­fä­higen Speisen und Getränken ist die Außen­gas­tro­nomie wieder zulässig. Voraus­setzung ist eine Termin­bu­chung sowie eine Erfassung der Kontakt­daten. Sitzen in einem Gastro­no­mie­be­trieb im Außen­be­reich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tages­ak­tu­ellen Test vorweisen. Einem negativen Test gleich­ge­stellt sind Genesene oder vollständige geimpfte Personen mit entspre­chenden Nachweisen.

Beher­bergung: Der Betrieb von Camping- oder Carava­ning­plätzen sowie die Vermietung von Ferien­woh­nungen ist zulässig.

Kunst und Kultur: Museen, Biblio­theken, Galerien, Ausstel­lungen, Gedenk­stätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opern­häuser, Konzert­häuser, Konzert­ver­an­stal­tungsorte, Musik­theater und ähnliche Einrich­tungen für Publikum sowie Kultur­ver­an­stal­tungen im Außen­be­reich dürfen öffnen. Voraus­setzung sind Termin­bu­chung, Kontakt­er­fassung und -nachver­folgung sowie ein negatives Testergebnis – nicht älter als 24 Stunden – soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachge­wiesen werden kann.

Sport: Sport im Außen­be­reich und auf Außen­sport­an­lagen für Gruppen von maximal 20 Minder­jäh­rigen ist zulässig. Zudem darf kontakt­freier Sport auf Außen­sport­an­lagen statt­finden. Es gilt grund­sätzlich eine Testpflicht für die Trainer. Kontakt­sport – ausschließlich auf Außen­sport­an­lagen – sowie kontakt­freier Sport in Innen­sport­an­lagen und Fitness­studios ist nur mit Kontakt­er­fassung und -nachver­folgung sowie einem tages­ak­tu­ellen Negativtest auch für die Sportler oder einem Test aus der Schule (nicht älter als 72 Stunden) zulässig, soweit nicht eine Genesung oder vollständige Impfung nachge­wiesen werden kann.

Botanische Gärten und Zoos sowie Führungen: Die Öffnung von botani­schen und zoolo­gi­schen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Natur­füh­rungen aller Art im Außen­be­reich – hier mit maximal zehn Teilnehmern – ist zulässig, wenn eine Kontakt­er­fassung und -nachver­folgung sowie die Vorlage eines tages­ak­tu­ellen Tests vorge­sehen ist. Die Testpflicht entfällt für Genesene oder vollständig geimpfte Personen.

Masken­pflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht weiterhin, wenn sich Menschen im öffent­lichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindest­ab­stand von 1,5 Metern einge­halten werden kann. Zudem gelten weiterhin die Masken­pflichten in geschlos­senen Räumen und bei der Wahrnehmung von Angeboten und Dienst­leis­tungen. Unter anderem sind die Nutzer öffent­licher Verkehrs­mittel – mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren – verpflichtet, eine medizi­nische Gesichts­maske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutz­maske zu tragen.

Christine Pohl

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